Bereits 2015 wurde von der Bundesregierung ein Gesetz durchgebracht, welches die mögliche Erhöhung der Miete bei einer Wiedervermietung von Bestandswohnungen von max. 10 Prozent zulässt.
Dies galt allerdings i. d. R. nur für Gebiete in den und um die Ballungsgebiete, die von den Bundesländern zu benennen und zu begründen waren.
Die Mietpreisbremse wurden von der Mehrzahl der Bundesländer übernommen. Jedoch setzten die Bundesländer dieses in den meistens Fällen nicht entsprechend und fehlerhaft um, so dass bis Ende 2019 in den betroffenen Bundesländern die Bestimmungen oberverwaltungsgerichtlich gekippt wurden.
Auch Nachschärfungen in den Jahren 2019 und 2020 wurden damit erst einmal auf Eis gelegt.
Die einzige Ausnahme stellt das Bundesland Berlin dar. Die Berliner setzten sogar noch mit dem Mietpreisdeckel einen oben drauf und froren die Berliner Mieten zum Stichtag 18.06.2019 ein.
Damit ist der Erfolg der vor fünf Jahren initiierten Regulierung überschaubar, zudem noch Ausnahmeregelungen bestehen, die keine Mietbremse einfordern, wie bei Neubauwohnungen nach Inkrafttreten des Gesetzes, also ab 2016, sowie bei umfassenden Renovierungen.
Und: Eine Entscheidung des Verfassungsgerichts zum „Berliner Modell“ steht noch aus!